Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Amtliche Aufsicht
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden.
(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse der Besteuerung entzogen werden.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter oder Waren befinden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053414
alte Dokumentnummer
N3199423592L