Rechtstracker.at

§ 87 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 8701.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 87,

In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:

  1. Ziffer eins
    auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im Paragraph 86, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des Paragraph 28, entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,
  3. Ziffer 3
    durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:
    1. Litera a
      verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,
    2. Litera b
      einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,
    3. Litera c
      andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,
  4. Ziffer 4
    durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,
  5. Ziffer 5
    Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,
  6. Ziffer 6
    Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,
  7. Ziffer 7
    Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,
    1. Litera a
      die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder
    2. Litera b
      von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,
  8. Ziffer 8
    Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Ziffer 7, Litera a und b bezeichneten Waren festzustellen,
  9. Ziffer 9
    Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
  10. Ziffer 10
    zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,
  11. Ziffer 11
    in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,
  12. Ziffer 12
    zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Paragraphen 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,
  13. Ziffer 13
    anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,
  14. Ziffer 14
    bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
  1. Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053415

alte Dokumentnummer

N3199423593L