Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Monopolbehörden
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Für den Bereich des Alkoholmonopols sind Monopolbehörden der Bundesminister für Finanzen und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden, denen die Handhabung von Vorschriften übertragen ist, die das Alkoholmonopol betreffen oder die auf das Alkoholmonopol bezogen werden können.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die ihm unterstellten Monopolbehörden vornehmen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053421
alte Dokumentnummer
N3199423599L