Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt:
die Bedarfsermittlung (§ 96),die Bedarfsermittlung (Paragraph 96,),
den Ankauf von Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien,den Ankauf von Alkohol aus den in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennereien,
den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,
die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.
(3)Absatz 3,In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,
welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,
daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,
die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,
unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.
(4)Absatz 4,Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053423
Alte Dokumentnummer
N3199423601L