Rechtstracker.at

§ 95 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 9524.12.202529.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 9522.07.202323.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 9501.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Bedarfsermittlung (Paragraph 96,),
    2. Ziffer 2
      den Ankauf von Alkohol aus den in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennereien,
    3. Ziffer 3
      den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.
  3. Absatz 3,In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,
    1. Ziffer eins
      welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,
    3. Ziffer 3
      die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,
    4. Ziffer 4
      die Vertragsdauer und
    5. Ziffer 5
      unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.
  4. Absatz 4,Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053423

Alte Dokumentnummer

N3199423601L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P95/NOR12053423