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§ 103 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10301.09.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 427/1996 · aufgehoben
§ 10301.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Übernahmepreise und Reinigungsentgelte

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Übernahmepreise für Alkohol, der von in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennereien, die Alkohol an die Verwertungsstelle vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres geliefert werden kann, fest. Die Preise sind gestaffelt nach bestimmten Alkoholmengen einer bestimmten Beschaffenheit festzusetzen. Angemessene Abschläge von den Übernahmepreisen sind für den Fall festzusetzen, daß die Beschaffenheit des von einer Verschlußbrennerei gelieferten Alkohols den für den zutreffenden Staffelpreis maßgeblichen Erfordernissen nicht entspricht.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Übernahmepreise nach Art der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren für die Verschlußbrennereien so festzusetzen, daß die Grundkosten (Paragraph 102, Absatz 6,) gedeckt werden und ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn der landwirtschaftlichen Brennereien liegt in der Verwertung der Rohstoffe.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Reinigungsentgelte für Betriebe, die im Auftrag der Verwertungsstelle Alkohol aus den in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennereien reinigen, unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des zu reinigenden Alkohols, die angewandten Verfahren und Ausbeuten sowie auf die geforderte Beschaffenheit des gereinigten Alkohols fest. Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Angemessene Zuschläge zu den Grundkosten können einzelnen Betrieben für wesentliche vorgenommene Rationalisierungsmaßnahmen gewährt werden.
  5. Absatz 5,Anträge (Absatz eins,) sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Ihnen sind erläuterte Selbstkostenrechnungen für die Betriebe anzuschließen, für die die Übernahmepreise oder Reinigungsentgelte gelten sollen. Um einen äußeren Betriebsvergleich zu ermöglichen, kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die zur Herstellung von Alkohol angewandten Verfahren durch Verordnung insbesondere bestimmen, in welche Ansätze die Selbstkostenrechnung aufzugliedern und welche Grundsätze bei Ermittlung der Kostenansätze zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053431

alte Dokumentnummer

N3199423609L