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§ 3 TabStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 13.08.2002 — BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 301.04.201931.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2019
§ 301.01.201131.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 314.08.200231.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 132/2002
§ 301.01.199513.08.2002 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 704/1994

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002danach: BGBl. I Nr. 132/2002

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zigarren und Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
    1. Ziffer eins
      ganz aus natürlichem Tabak oder
    2. Ziffer 2
      mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder
    3. Ziffer 3
      mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 aufgelegt ist, oder
    4. Ziffer 4
      mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Gewicht ohne Filter und ohne Mundstück im Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung (Stückgewicht) 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und der Umfang auf mindestens einem Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs 34 mm oder mehr beträgt.
  2. Absatz 2,Zigaretten sind Tabakstränge,
    1. Ziffer eins
      die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz eins, sind oder
    2. Ziffer 2
      die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
    3. Ziffer 3
      die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
  3. Absatz 3,Rauchtabak sind
    1. Ziffer eins
      geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
    2. Ziffer 2
      zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Absatz eins, oder 2 sind.
  4. Absatz 4,Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.
  5. Absatz 5,Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, mit einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak versehen sind und die sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  6. Absatz 6,Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053448

Alte Dokumentnummer

N3199423627L