Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
4. Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befinden oder
nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden.nach Paragraphen 17, 18 und 23 befördert werden.
(2)Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese eine Bewilligung nach Paragraph 14, oder Paragraph 16, erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053458
Alte Dokumentnummer
N3199423637L