Rechtstracker.at

§ 21 TabStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.01.200130.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2101.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2101.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 704/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (Paragraph 20, Absatz eins, oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Absatz eins, befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053466

Alte Dokumentnummer

N3199423645L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P21/NOR12053466