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§ 24 TabStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2401.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2401.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2431.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2401.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 2401.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 2401.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2401.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2401.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 704/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den Paragraphen 17, 18, 23, oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß die Tabakwaren nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3,, des Paragraph 18, Absatz 2,, des Paragraph 23, Absatz 5, oder des Paragraph 26, Absatz 2, nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
  3. Absatz 3,Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsort angelangt oder
    2. Ziffer 2
      untergegangen oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
    gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
  4. Absatz 4,Geht im Steuerversandverfahren nach Paragraphen 18, oder 23 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Steuerschuldner ist in den Fällen der Absatz eins bis 3
    1. Ziffer eins
      der Versender,
    2. Ziffer 2
      daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat.
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
  6. Absatz 6,Wird in den Fällen der Absatz 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053469

Alte Dokumentnummer

N3199423648L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P24/NOR12053469