Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 43.Paragraph 43,
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987, tritt zu dem in § 44 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Tabakwaren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, tritt zu dem in Paragraph 44, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Tabakwaren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053488
Alte Dokumentnummer
N3199423667L