Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 7. Personengemeinschaften und juristische Personen. Paragraph 7, Personengemeinschaften und juristische Personen.
(1)Absatz eins,Personengemeinschaften und juristische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den Bestimmungen des § 29 entsprechen. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre), Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat, diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.Personengemeinschaften und juristische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den Bestimmungen des Paragraph 29, entsprechen. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre), Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat, diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(2)Absatz 2,Wird der Wirtschaftstreuhänder durch eine Aktiengesellschaft ausgeübt, so müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12053510
Alte Dokumentnummer
N3199424206L