Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Heizstoffbetriebe
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Heizstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Heizstoff zum Verheizen oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Heizstoff verheizt wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053702
Alte Dokumentnummer
N3199440199J