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§ 23 MinStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 630/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 entstanden ist. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) nicht erstreckt, und nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, steuerfreie Kraftstoffe sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 61,) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2,Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß Paragraph 4, von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 46, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 46, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager, jeden Kraftstoffbetrieb und jeden Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
  4. Absatz 4,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.
  5. Absatz 5,Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053705

Alte Dokumentnummer

N3199440202J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P23/NOR12053705