Rechtstracker.at

§ 34 MinStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.01.200130.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3401.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3401.05.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 3401.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 630/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Begleitdokument

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Amtsblatt EG Nummer L 276 Seite 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
  2. Absatz 2,An Stelle des im Absatz eins, vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Amtsblatt EG Nummer L 302 Seite 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
  3. Absatz 3,Ändert sich während des Versands nach Absatz eins, der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
  4. Absatz 4,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053716

Alte Dokumentnummer

N3199440213J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P34/NOR12053716