Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 42,) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2)Absatz 2,Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053727
Alte Dokumentnummer
N3199440224J