Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
wieviel Mineralöl
in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053736
Alte Dokumentnummer
N3199440233J