Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995
§ 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 629/1994 Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
Text
§ 10Paragraph 10
Erklärungspflicht
(1)Absatz eins,Über Rechtsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen.
(2)Absatz 2,Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR12053756
alte Dokumentnummer
N3199440357J