Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbenützungsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden.Paragraph 11, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 und Absatz 8,, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
(3)Absatz 3,Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Dokumentnummer
NOR12053774
Alte Dokumentnummer
N3199440376J