Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1994Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 10,).
Text
§ 2. (1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.Paragraph 2, (1) Abgabenansprüche nach Paragraph eins, werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, der die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, der die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (Paragraph eins, Absatz 3,) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder die Vollstreckung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3)Absatz 3,Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.
Schlagworte
Einkommensverhältnis
Dokumentnummer
NOR12053787
Alte Dokumentnummer
N3199440392J