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§ 1 AEG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 660/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.08.199531.12.2018 § → § BGBl. Nr. 516/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 101.01.199531.07.1995 BGBl. Nr. 660/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrerstattungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 660/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 516/1995

Abkürzung

AEG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Rechtsakte nach Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,
    2. Ziffer 2
      die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,
    3. Ziffer 3
      die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,
    4. Ziffer 4
      die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.
  3. Absatz 3,Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Erstattung“ alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;
    2. Ziffer 2
      „Ausfuhr“ das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR12053796

Alte Dokumentnummer

N3199440402J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/660/P1/NOR12053796