Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1994Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Rechtsakte nach Abs. 1 sind insbesondereRechtsakte nach Absatz eins, sind insbesondere
die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,
die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,
die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,
die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.
(3)Absatz 3,Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Erstattung“ alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;
„Ausfuhr“ das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
NOR12053796
Alte Dokumentnummer
N3199440402J