Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 659/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Zollamtliche Überwachung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
(2)Absatz 2,Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Absatz eins, angeführte Waren befinden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR12053821
Alte Dokumentnummer
N3199440428J