Rechtstracker.at

§ 30 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 3001.01.199830.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 13/1998
§ 3001.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 13/1998

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen

Paragraph 30,

Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.

Schlagworte

Absperrmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053834

Alte Dokumentnummer

N3199440441J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P30/NOR12053834