Rechtstracker.at

§ 32 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3201.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 3201.07.200530.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 3201.01.199530.06.2005 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 151/2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung im Schiffsverkehr

Paragraph 32, (1) Außerhalb von Zollstraßen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.

  1. Absatz 2,Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie von Vorgängen im Sinn des Absatz eins, unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 3,Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 22, Absatz eins, Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer
    1. Ziffer eins
      den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
  3. Absatz 4,Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.
  4. Absatz 5,Nichtgemeinschaftswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.
  5. Absatz 6,Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053836

Alte Dokumentnummer

N3199440443J