Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Zu Art. 75 ZKZu Artikel 75, ZK
§ 58.Paragraph 58,
Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist. Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt Paragraph 51, sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053862
Alte Dokumentnummer
N3199440469J