Rechtstracker.at

§ 91 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute01.08.1995 § → § BGBl. Nr. 516/1995
§ 9101.01.199531.07.1995 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 516/1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Bordvorräte

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist. Im Schiffsverkehr und Luftverkehr erstreckt sich die Einfuhrabgabenfreiheit auch auf Tabakwaren und Spirituosen, wenn das betreffende Fahrzeug in Hinblick auf den Einsatzplan Personen nur im Verkehr über die Zollgrenze befördern kann.
  2. Absatz 2,Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053895

Alte Dokumentnummer

N3199440502J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P91/NOR12053895