Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Text
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,Kommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der Paragraphen 103 bis 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;Barauslagenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108,;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und Paragraph 85, zu zahlenden Zinsen.
(3)Absatz 3,Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
NOR12053902
Alte Dokumentnummer
N3199440509J