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§ 104 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 20.08.2003 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 10421.08.200330.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 10401.01.199520.08.2003 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 104, (1) Für die Lagerung von Waren in Zollagern des Typs F (Artikel 504, Absatz 3, ZK-DVO) und in einer vorübergehenden Verwahrung bei einer Zollstelle sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben nach Absatz eins, sind vorzuschreiben
    1. Ziffer eins
      anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
    2. Ziffer 2
      anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
    3. Ziffer 3
      jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
    4. Ziffer 4
      wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053908

Alte Dokumentnummer

N3199440515J