Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
Barauslagenersätze
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn die Untersuchung oder die Erlassung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragt wird.
(2)Absatz 2,Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Abs. 1 in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Absatz eins, in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
NOR12053910
Alte Dokumentnummer
N3199440517J