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§ 112 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 27.04.2004 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 11215.08.201831.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 62/2018
§ 11228.04.200414.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 26/2004
§ 11201.01.199527.04.2004 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

27.04.2004danach: BGBl. I Nr. 26/2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 112, (1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im Paragraph 113, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.

  1. Absatz 2,Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.
  2. Absatz 3,Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
    2. Ziffer 2
      die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
    3. Ziffer 3
      die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (Paragraph 116,) ersetzt.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053916

Alte Dokumentnummer

N3199440523J