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§ 122 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12201.01.199830.04.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015
§ 12201.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Wurde die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr nach dem Zollgesetz 1988 ordnungsgemäß beantragt oder liegt der Zeitraum, für den eine Sammelanmeldung nach dem Zollgesetz 1988 abzugeben ist, vor dem Beitritt und ist für diese Waren die Zollschuld nicht vor dem Beitritt entstanden, so entsteht die Zollschuld mit Ablauf des Tages vor dem Beitritt und wird mit Ablauf der zustehenden Zahlungsfrist fällig.
  2. Absatz 2,Für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung und Mitteilung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld gilt ab dem Beitritt das Zollrecht (Paragraph 2,), für den Erlaß oder die Erstattung jedoch nur hinsichtlich der Fristen.
  3. Absatz 3,Für eine Zollschuld im Sinn des Absatz 2, fallen Säumniszinsen für Säumniszeiträume nach dem Beitritt nur dann an, wenn für diese Zollschuld vor dem Beitritt noch kein Säumniszuschlag gemäß Paragraph 217, BAO verwirkt worden ist.
  4. Absatz 4,Wurde für eine Zollschuld im Sinn des Absatz 2, eine Zahlungserleichterung nach Paragraph 212, BAO gewährt, so gilt diese als andere Zahlungserleichterung nach Artikel 229 ZK weiter.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053926

Alte Dokumentnummer

N3199440533J