Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 680/1994BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 680/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90aParagraph 90 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz eins,Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist gegen Kostenersatz so zu ermöglichen, daß die Partei sowie der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (Paragraph 90,) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist gegen Kostenersatz so zu ermöglichen, daß die Partei sowie der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
(3)Absatz 3,Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens sowie die Höhe des Kostenersatzes sind durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.
(4)Absatz 4,Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12053986
alte Dokumentnummer
N3199441047J