Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48aArtikel eins, Paragraph 48 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
§ 48a. (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, werParagraph 48 a, (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2)Absatz 2,Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.
Dokumentnummer
NOR12054021
Alte Dokumentnummer
N3199441094J