Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993;Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,;
Abs. 4 Absatz 4
vgl. Art. III Z 7, BGBl. Nr. 681/1994 vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Spaltung
Anwendungsbereich
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Auf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 458/1993, wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, undAuf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, wenn nur Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, und Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 33) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (Paragraph 33,) nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:Eine Aufspaltung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt in folgenden Fällen vor:
Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Artikel römisch drei, ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des Paragraph 37, zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des Paragraph 37, zu. Ziffer eins, letzter Halbsatz ist zu beachten.
(3)Absatz 3,Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:Eine Abspaltung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt in folgenden Fällen vor:
Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Artikel römisch drei, ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (Paragraph 20,) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des Paragraph 37,
Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des § 37.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel römisch drei, ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des Paragraph 37,
(4)Absatz 4,Spaltende und übernehmende Körperschaften können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein.Spaltende und übernehmende Körperschaften können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 Amtsblatt EG Nummer L 225 Seite 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein.
(5)Absatz 5,Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.Auf Spaltungen sind die Paragraphen 33 bis 38 anzuwenden.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12054049
Alte Dokumentnummer
N3199441238J