Rechtstracker.at

§ 86a BAO

Fassungen
27.08.1994 bis 28.02.2014 — BGBl. Nr. 681/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86a heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 86a01.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 86a22.07.202331.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 86a20.07.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
§ 86a01.03.201419.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 13/2014
§ 86a27.08.199428.02.2014 § → § BGBl. Nr. 681/1994
§ 86a01.01.199026.08.1994 BGBl. Nr. 660/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 a

Inkrafttretensdatum

27.08.1994BGBl. Nr. 681/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014danach: BGBl. I Nr. 13/2014

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 86 a,

  1. Absatz eins,Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Absatz eins, erster Satz bestimmen,
    1. Litera a
      unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
    2. Litera b
      daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
    3. Litera c
      welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12054058

alte Dokumentnummer

N3199441248J