Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).
Text
§ 16. Bei Zollkontingenten ist, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz anzuwenden und eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben. Paragraph 16, Bei Zollkontingenten ist, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz anzuwenden und eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Absatz eins, ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.
Dokumentnummer
NOR12054168
Alte Dokumentnummer
N3199443589J