Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
22.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996
Text
Tochterunternehmen von österreichischen
Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten
(Anm.: die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006Anmerkung, die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006
durch BGBl. I Nr. 141/2006 aufgehoben)durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, aufgehoben)
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Weiters müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erfüllt werden.Weiters müssen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu überprüfen, die Angaben gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(5)Absatz 5,Jedes Finanzinstitut gemäß Abs. 1 mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.Jedes Finanzinstitut gemäß Absatz eins, mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 4, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12054281
alte Dokumentnummer
N3199544996J