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Art. 2 BFG 1995

Fassungen
01.05.1995 bis 25.10.1995 — BGBl. Nr. 283/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 226.10.199531.12.2018 § → § BGBl. Nr. 702/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 201.05.199525.10.1995 BGBl. Nr. 283/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 283/1995

Außerkrafttretensdatum

25.10.1995danach: BGBl. Nr. 702/1995

Abkürzung

BFG 1995

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1995,.

Text

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
  3. Ziffer 3
    abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1995 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden.
  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel römisch drei,,
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel römisch sieben, und
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 und beim Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 39 b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils bis zu 200 Millionen Schilling sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 950 Millionen Schilling
    ergeben.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Gesetzesnummer

10004979

Dokumentnummer

NOR12054437

Alte Dokumentnummer

N3199547527J