Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten gilt Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Absatz eins, befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12054491
Alte Dokumentnummer
N3199547821J