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§ 51 MinStG 2022

Fassungen
01.05.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 5131.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 5101.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 5101.05.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 5101.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
  5. Absatz 5,Für Mineralöle, für die nach Paragraph 34, Absatz 4, ein Verzicht auf das Verfahren nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 möglich ist, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, dessen Inhaber (Versender) auf Antrag mit Bescheid von der Anzeigepflicht nach Absatz eins, befreien, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12054499

Alte Dokumentnummer

N3199547829J