Rechtstracker.at

§ 52 MinStG 2022

Fassungen
01.05.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 5201.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 5201.10.201730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 5201.01.200130.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 5201.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 5201.05.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 5201.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

13. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      welches Mineralöl
      1. Litera a
        im Betrieb hergestellt wurde;
      2. Litera b
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      3. Litera c
        im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
      4. Litera d
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
  2. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
    2. Ziffer 2
      für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    3. Ziffer 3
      für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
    4. Ziffer 4
      für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
      3. Litera c
        wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
    5. Ziffer 5
      für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12054500

Alte Dokumentnummer

N3199547830J