Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1995Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär wird vom Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz des Nationalrates bestellt.
(3)Absatz 3,Der Generalsekretär hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus zu pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12054523
Alte Dokumentnummer
N3199548973J