Rechtstracker.at

§ 26 ZollR-DG

Fassungen
01.08.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 516/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2601.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2616.06.201030.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 2601.05.200415.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 2601.01.199830.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 13/1998
§ 2601.08.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 516/1995
§ 2601.01.199531.07.1995 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 516/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 13/1998

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Beschlagnahme von Waren

Paragraph 26, (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
  2. Ziffer 2
    ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
  3. Ziffer 3
    diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
  1. Absatz 2,Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Absatz eins, Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die Paragraphen 90, Absatz eins, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
  3. Absatz 4,Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054541

Alte Dokumentnummer

N3199549601J