Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Zu Art. 21 ZKZu Artikel 21, ZK
§ 47. (1) Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.Paragraph 47, (1) Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung bei bestimmten zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf die Bewilligung nach Abs. 1 verzichten und vorsehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde oder Einrichtung in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen.Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung bei bestimmten zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf die Bewilligung nach Absatz eins, verzichten und vorsehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde oder Einrichtung in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12054549
Alte Dokumentnummer
N3199549609J