Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Beachte
Die Novellierungsanweisung des Artikel 11 Z 23, BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: „In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach dem gemeinschaftlichen Zollecht“ durch die Wortfolge „nach dem Zollrecht der Union“ ersetzt.“, diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.Die Novellierungsanweisung des Artikel 11 Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, lautet: „In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach dem gemeinschaftlichen Zollecht“ durch die Wortfolge „nach dem Zollrecht der Union“ ersetzt.“, diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.
Text
Abschnitt E
Zollbefreiungen
Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten gemeinschaftlichen Zollrecht, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im Paragraph eins, genannten gemeinschaftlichen Zollrecht, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den Paragraphen 89 bis 97,
(2)Absatz 2,Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.Die Paragraphen 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3)Absatz 3,Die Artikel 82 und 214 ZK sind anzuwenden.
Schlagworte
Einfuhrabgabenfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
NOR12054559
Alte Dokumentnummer
N3199549619J