Rechtstracker.at

Art. 3a UStG 1994

Fassungen
06.01.1995 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 21/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3a heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
Art. 3a01.01.202523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 113/2024
Art. 3a01.07.202131.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 91/2019
Art. 3a01.01.201930.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2018
Art. 3a18.06.200931.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
Art. 3a31.12.199617.06.2009 § → § BGBl. Nr. 756/1996
Art. 3a06.01.199530.12.1996 § → § BGBl. Nr. 21/1995
Art. 3a01.01.199505.01.1995 BGBl. Nr. 663/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3 a

Inkrafttretensdatum

06.01.1995BGBl. Nr. 21/1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 756/1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonstige Leistung

Vermittlungsleistungen

Artikel 3 a,

  1. Absatz eins,Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter Paragraph 3 a, Absatz 6 und Absatz 10, Ziffer 11, fallenden Vermittlungsleistungen.

Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen

  1. Absatz 2,Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.
  2. Absatz 3,Für in Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera b, bezeichnete Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, gilt Absatz eins, erster Satz entsprechend.
  3. Absatz 4,Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
  4. Absatz 5,Im Falle einer unfreien Versendung (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054638

Alte Dokumentnummer

N3199551506L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A3a/NOR12054638