Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Aufzeichnungspflichten
Art. 18.Artikel 18,
(1)Absatz eins,Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und
für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,für die die Steuer gemäß Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
(2)Absatz 2,Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d bis g handelt.Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis g handelt.
(3)Absatz 3,Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 vom Auftraggeber erhält, müssen aufgezeichnet werden.Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, vom Auftraggeber erhält, müssen aufgezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR12054643
Alte Dokumentnummer
N3199551511L