Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabakmonopolgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 830/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Absatz 2, Ausnahmen vorsieht.
(2)Absatz 2,Vom Verbot des Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,Vom Verbot des Absatz eins, sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,
die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder
die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder
für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Absatz 3,) erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12054683
alte Dokumentnummer
N3199552102J