Rechtstracker.at

§ 7 TabMG 1996

Fassungen
01.01.1996 bis 31.03.2015 — BGBl. Nr. 830/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 701.04.201531.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 701.01.199631.03.2015 BGBl. Nr. 830/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 830/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015danach: BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf der Bewilligung;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    2. Ziffer 2
      wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Absatz 3, oder der Paragraphen 8 bis 10 verstößt und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.
  6. Absatz 6,Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054688

alte Dokumentnummer

N3199552107J