Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5Bezugszeitraum: Absatz 5
vgl. § 100 Abs. 12 idF BGBl. Nr. 297/1995 vergleiche Paragraph 100, Absatz 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
Text
Zeitliche Abgrenzung
§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.Paragraph 52, (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Absatz 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.
(2)Absatz 2,Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß Paragraph 16, Absatz 3 a, Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des Paragraph 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Absatz eins und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
(4)Absatz 4,Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Paragraph 79, dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, nicht berührt.
(5)Absatz 5,Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, BGBl. Nr. 144/1948
Dokumentnummer
NOR12054744
Alte Dokumentnummer
N3199552470J