Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1996Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (Paragraph 7,)
Text
§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie ............. 950 S
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ................... 700 S
- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit .... 550 S
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gallenkrankheit, Leberkrankheit
Dokumentnummer
NOR12054801
Alte Dokumentnummer
N3199638278L